TaxInfo
In unregelmässigen Abständen werden unter dieser Rubrik Aktualitäten im Bereich des Steuerrechts, insbesondere auch aus der Praxis und der Rechtsprechung sowie meines Erachtens daraus resultierende Schlüsse publiziert.
März 2018
Transponierung - Steuerumgehung
In einem vom Bundesgericht am 26. Oktober 2017 beurteilten Fall (BGE 2C_168/2017) ging es um folgenden Sachverhalt: Der Vater veräusserte am 1. Januar 2011 an eine durch den Sohn gegründete Holdinggesellschaft im Rahmen einer Nachfolgeregelung 50 Prozent der Aktien der Z AG zum Preis von CHF 3,1 Mio. Diesen Kaufpreis liess zunächst der Vater der Holdinggesellschaft als unverzinsliches Darlehen stehen. In der Folge übertrug der Vater mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 die Hälfte seiner Darlehensforderung gegenüber der Holdinggesellschaft des Sohnes, mithin CHF 1,55 Mio., schenkungsweise an seinen Sohn. Das Bundesgericht erachtete diese Transaktion in ihren Gesamtzusammenhängen als den gegebenen Umständen nicht angebracht bzw. sachwidrig, einzig mit dem Ziel, dadurch Steuern zu sparen. Damit waren die Voraussetzungen einer unzulässigen Steuerumgehung erfüllt. Dies hat zur Folge, dass beim Sohn die Differenz zwischen dem schenkungsweise vom Vater erhaltenen Darlehensbetrag von CHF 1,55 Mio. und dem anteiligen Nennwert der Aktien der Z AG als Vermögensertrag aus Beteiligungsrechten der Einkommenssteuer unterliegt.
Fazit: Das Bundesgerichtsurteil ist nachvollziehbar und m.E. gerechtfertigt. Dies umso mehr, da gemäss Sachverhaltsdarstellung die Beteiligten zunächst vorsahen, dass der Vater die Aktien an den Sohn schenkt und dies so auch mit den Steuerbehörden vorabgeklärt wurde. Alsdann haben sich die Beteiligten dann jedoch für die Variante entschieden, wie sie vorstehend umschrieben wurde (Verkauf an eine Holdinggesellschaft und anschliessende, zeitnahe teilweise Schenkung des Kaufpreisdarlehens an den Sohn). Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass die Berater im Bereich von Nachfolgeregelungen mit der Problematik Transponierung, Steuerumgehung und indirekte Teilliquidation vertraut sind. Auch sind sämtliche geplanten Transaktionen vorgängig umfassend mit den zuständigen Steuerbehörden vorabzuklären. Andernfalls können einmal vollzogene Rechtsgeschäfte leicht zu einem Steuerfiasko führen.
März 2018
Bitcoin & Co - steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen