Logo Switax

TaxInfo

In unregelmässigen Abständen werden unter dieser Rubrik Aktualitäten im Bereich des Steuerrechts, insbesondere auch aus der Praxis und der Rechtsprechung sowie meines Erachtens daraus resultierende Schlüsse publiziert.


März 2018 

Transponierung - Steuerumgehung 

In einem vom Bundesgericht am 26. Oktober 2017 beurteilten Fall (BGE 2C_168/2017) ging es um folgenden Sachverhalt: Der Vater veräusserte am 1. Januar 2011 an eine durch den Sohn gegründete Holdinggesellschaft im Rahmen einer Nachfolgeregelung 50 Prozent der Aktien der Z AG zum Preis von CHF 3,1 Mio. Diesen Kaufpreis liess zunächst der Vater der Holdinggesellschaft als unverzinsliches Darlehen stehen. In der Folge übertrug der Vater mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 die Hälfte seiner Darlehensforderung gegenüber der Holdinggesellschaft des Sohnes, mithin CHF 1,55 Mio., schenkungsweise an seinen Sohn. Das Bundesgericht erachtete diese Transaktion in ihren Gesamtzusammenhängen als den gegebenen Umständen nicht angebracht bzw. sachwidrig, einzig mit dem Ziel, dadurch Steuern zu sparen. Damit waren die Voraussetzungen einer unzulässigen Steuerumgehung erfüllt. Dies hat zur Folge, dass beim Sohn die Differenz zwischen dem schenkungsweise vom Vater erhaltenen Darlehensbetrag von CHF 1,55 Mio. und dem anteiligen Nennwert der Aktien der Z AG als Vermögensertrag aus Beteiligungsrechten der Einkommenssteuer unterliegt. 

Fazit: Das Bundesgerichtsurteil ist nachvollziehbar und m.E. gerechtfertigt. Dies umso mehr, da gemäss Sachverhaltsdarstellung die Beteiligten zunächst vorsahen, dass der Vater die Aktien an den Sohn schenkt und dies so auch mit den Steuerbehörden vorabgeklärt wurde. Alsdann haben sich die Beteiligten dann jedoch für die Variante entschieden, wie sie vorstehend umschrieben wurde (Verkauf an eine Holdinggesellschaft und anschliessende, zeitnahe teilweise Schenkung des Kaufpreisdarlehens an den Sohn). Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass die Berater im Bereich von Nachfolgeregelungen mit der Problematik Transponierung, Steuerumgehung und indirekte Teilliquidation vertraut sind. Auch sind sämtliche geplanten Transaktionen vorgängig umfassend mit den zuständigen Steuerbehörden vorabzuklären. Andernfalls können einmal vollzogene Rechtsgeschäfte leicht zu einem Steuerfiasko führen.


März 2018 

Bitcoin & Co - steuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und dergleichen haben einen, wenn auch sehr volatilen, Marktwert. Als digitale Investitions- und Zahlungsmittel unterliegen sie der Vermögenssteuer und sind damit zum jeweils per 31. Dezember massgeblichen Verkehrswert im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung zu deklarieren.

Werden durch den Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen Gewinne realisiert, handelt es sich dabei grundsätzlich um von der Einkommenssteuer befreite Kapitalgewinne des Privatvermögens. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen dementsprechend auch nicht von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden können. Wird dagegen ein regelmässiger und intensiver, allenfalls gar mit Fremdkapital finanzierter Handel mit Kryptowährungen betrieben, besteht ein erhebliches Risiko, dass diese Tätigkeit seitens der Steuerbehörden als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird und die Gewinne damit der Einkommenssteuer sowie der AHV unterliegen. Auch hier gilt - wie so häufig - der Grundsatz der Steuerbehörden, was Verlust bringt, ist Hobby, was Gewinn bringt, kann bald einmal als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert werden.

Dagegen wird das sog. Mining bzw. Schürfen von Kryptowährungen durch die Steuerbehörden generell als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Beim Mining stellt der Miner bzw. Steuerpflichtige die Kryptowährung selbst her, indem er entsprechende Rechenleistung, insbesondere spezielle Hardware bereitstellt. Dieser steuerrechtlichen Qualifikation des Minings als selbständige Erwerbstätigkeit ist zuzustimmen. So erfüllt der Miner alle Voraussetzungen eines selbständig Erwerbstätigen (auf Dauer angelegter Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko hin, dies in einer frei gewählten Arbeitsorganisation, unter Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, mit der Absicht der Gewinnerzielung).

Share by: